Wichtige Punkte zur Rechtslage

Selbstbezichtigung
Straflos in Bußgeldverfahren – ein wesentlicher Grundsatz des Punktehandels.

Falsche Verdächtigung & Urkundenfälschung
Treten nicht auf, wenn der Punktehandel korrekt durchgeführt wird.

Grenzen
Deutlich abgegrenzt zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten. Der Punktehandel erfolgt ausschließlich innerhalb dieser rechtlichen Rahmenbedingungen.

 


Im Wesentlichen lässt sich das so erklären: Es ist nicht gesetzeswidrig, die Bußgeldbehörde bewusst in die Irre zu führen, um einen anderen oder sich selbst vor einer Ahndung zu schützen. "Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit stellt – ohne zusätzliche, tatherrschaftsbegründende Umstände – eine straflose Anstiftung dar und nicht eine falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft."

Siehe: Rechtsprechung des Landesgerichtes Baden-Württemberg

Wichtig ist hier vor allem, dass derjenige, der beschuldigt wird, die Ordnungswidrigkeit zugibt und den Anhörungsbogen selbst ausfüllt. "Wenn derjenige, der zunächst von der Behörde wegen des Verkehrsverstoßes angeschrieben wurde, den Punkteübernehmer als Fahrer benennt, macht er sich der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB strafbar. Er würde wissentlich gegen denjenigen, der die Punkte übernimmt, ein behördliches Verfahren einleiten. Wenn jedoch der „Übernehmer“ den Verkehrsverstoß selbst zugibt, inklusive seiner Anschrift, entfällt die Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung. Eine Selbstbezichtigung in Bußgeldsachen ist straflos", so Uwe Lenhart, Fachanwalt für Straf- und Verkehrsrecht. Quelle

Das bedeutet: Sich selbst einer Ordnungswidrigkeit zu bezichtigen, ist nicht strafbar. Zudem ist der Fahrzeughalter nicht verpflichtet, sich zum Tathergang zu äußern. Auch der Dritte, der zur Punkteübernahme bereit ist, macht sich bei diesem Vorgehen nicht als Mittäter oder Anstifter nach § 164 StGB strafbar. Beim Punktehandel handelt es sich nicht um Straftaten, sondern um Ordnungswidrigkeiten und die damit verbundenen Bußgelder, Punkte und Fahrverbote.

Der Erfolg einer Punkteübernahme hängt grundsätzlich davon ab, wie gründlich die Behörden die einzelnen Fälle prüfen. Aufgrund der Überlastung der meisten Bußgeldstellen wird ein Abgleich des Beweisfotos mit dem Passbild in der Regel nur bei auffälligen Unstimmigkeiten wie etwa dem Geburtsdatum oder Geschlecht durchgeführt oder wenn der Fahrer aus dem Ausland stammt. Ordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsverstöße werden mittlerweile als Massendelikte behandelt und meist automatisiert bearbeitet, sodass in vielen Fällen kein Bildabgleich stattfindet. Sollte dennoch eine manuelle Prüfung erfolgen und die Täuschung auffliegen, muss man im schlimmsten Fall die Konsequenzen tragen und den Verstoß sowie das Bußgeld akzeptieren. Die Bezichtigung eines anderen Fahrers hat jedoch für diesen oder den eigentlichen Fahrer keine weiteren rechtlichen Konsequenzen.

Es sei jedoch betont, dass der Punktehandel nicht dazu dient, Straftaten zu umgehen. Zu den Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zählen beispielsweise: Handy am Steuer, Rotlichtverstöße, Abstandsverstöße, Missachtung der Vorfahrt oder Geschwindigkeitsüberschreitungen. Sollte eine Ordnungswidrigkeit jedoch eine Straftat im Straßenverkehr darstellen – etwa durch zusätzliche Nötigung – ist unser Service für Sie nicht geeignet und wir werden Ihnen kein Angebot unterbreiten. Außerdem ist der Punktehandel kein Freibrief für rasendes Fahren: Insbesondere Fahrer, die bereits mehrfach im Straßenverkehr auffällig geworden sind und bei den Behörden aktenkundig sind, laufen Gefahr, einer intensiveren manuellen Prüfung unterzogen zu werden als weniger auffällige Fahrer.

Sind Sie sich immer noch unsicher? Kontaktieren Sie uns gerne mit Ihrem Anliegen, und wir klären Ihre Fragen!

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